Steuerbonus

Seit einiger Zeit ist der Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen durch gesetzgeberische Initiative erheblich attraktiver geworden. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ab 01. Januar 2009 besser von der Steuer absetzbar. Privathaushalte profitieren hierdurch stärker bei der Beauftragung eines Handwerkers für Arbeiten rund um die Immobilie.

Der für Handwerkerleistungen seit 2006 gültige Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 600,00 EUR im Jahr) wurde zum Jahresbeginn 2009 auf 1.200,00 EUR verdoppelt.

 

Steuerbegünstigt sind u. a.

 

Wichtige Nachweise
Um in den Genuss des Steuernachlasses zu kommen, muss ein Handwerksbetrieb beauftragt werden. Eigenleistungen sind nicht anrechenbar. Wichtig ist, dass in der Rechnung, die mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird, die Arbeitsleistung gesondert aufgeführt ist. Eine Ausnahme bilden Wartungsverträge, die häufig die Arbeitskosten pauschal als Mischkalkulation ausweisen. Hier genügt es, wenn eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen, der Steuererklärung beiliegt.

 

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Info
Hauseigentümer kennen die Situation: Der Klempner richtet in Ihrer Küche einen kleinen Schaden und Sie bezahlen die Rechnung direkt vor Ort – bar und gegen Quittung. Das geht schnell und spart Papierkram. Doch Vorsicht! Solche Transaktionen sind zwar unkompliziert, aber nicht steuerlich absetzbar. Dabei wurde seit 1. Januar 2009 der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verdoppelt. In den Genuss kommt jedoch nur, wer einige Voraussetzungen beachtet.


Vorraussetzungen
Zu den Leistungen, die für den Steuerbonus angerechnet werden, zählen nicht nur Instandhaltungskosten, sondern auch Renovierungs- und Modernisierungskosten. Angesichts der immer höheren Anforderungen der Politik an den Wohnbestand, ist dies ein positives Signal.

 

Wichtig
Wichtig ist, dass der Steuerbonus derzeit nur für Handwerkerleistungen gilt, die im Haushalt erbracht werden. Dies bedeutet, dass notwendige Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerkers vorgenommen werden (z.B. die Maß-Anfertigung einer Tür) nicht für den Steuerbonus angerechnet werden, wohl aber die Arbeitskosten, die während des Einbaus im Wohnraum entstehen. Bitte beachten sie auch, dass nur handwerkliche Tätigkeiten steuerbegünstigt sind, die im bestehendem Gebäude ausgeführt werden. Arbeiten zur Errichtung eines Neubaus sind nicht steuerbegünstigt.